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Freie Rechtsfindung bis zur Rechtsbeugung durch die 1. Kammer des LG Köln Die erste Kammer des Landgerichts Köln, in der Besetzung mit [der Präsident des Landgerichts Köln, der sich geweigert hat, gegen die Richter*innen wegen Rechtsbeugung vorzugehen, hat gefordert, die Namen zu löschen], hat im Verfahren 1 S 204/16 den Versuch, Rechtsklarheit in Sachen Heizkostenabrechnungen durch den Großvermieter Vonovia zu erreichen, in bemerkenswerter Weise vereitelt: es erfindet neue Rechtssätze und scheut auch nicht davor zurück, ausdrücklichen und wiederholten Vortrag als nicht existent zu bezeichnen und sein Urteil darauf zu stützen. Nachdem die Staatsanwaltschaft zunächst Ermittlungen wegen Rechtsbeugung eingeleitet hatte (Az. 168 Js 59/18), hat sie das Verfahren aber eingestellt unter Hinweis auf das Richterprivileg. Das könnte man als Strafvereiteilung im Amt ansehen, denn der Fall ist eindeutig. Aber da die Staatsanwaltschaft sich selbst kontrolliert ist dagegen nicht anzukommen. Eine Rechts- und Rechtsschutzlücke in unserem System. Schon in einer Reihe anderer Verfahren ist erkennbar geworden, dass die Staatsanwaltschaft willkürlich entscheidet - so auch in den Verfahren gegen Kölner Amtsträger, etwa im Zusammenhang mit der Stadtwerke-/Börschel-Affäre: siehe hierzu: Generalstaatsanwaltschaft deckt die Klüngeler. (Dieser Absatz ist ein Nachtrag. B. K. 20.02.2020) Das Berufungsurteil Als Berufungsinstanz hatte das Landgericht über eine Klage auf Feststellung zu entscheiden, dass Heizkostenvorauszahlungen derzeit nicht geschuldet sind und im Übrigen die Abrechnungen grundlegende Fehler aufweisen. Ausdrücklich war vorgetragen worden, dass Einsicht in die Rechnungsunterlagen verlangt, aber nicht gewährt worden sei, deshalb also Heizkostenvorauszahlungen nach der ständigen Rechtsprechung des BGH zurückbehalten werden dürften. Siehe den folgenden Ausschnitt aus der Berufungsbegründung, S. 17: Begründung des Feststellungsantrages Die Zurückbehaltung der Heizkostenvorauszahlungen ist bereits deshalb berechtigt, weil die von den Klägern mit Anwaltsschreiben vom 09.02.2016 geforderte Einsichtnahme in die Abrechnungen des Wärmelieferanten bzw. die Übersendung von Rechnungskopien nicht erfolgt ist. Zitat 1: Aus der Berufungsbegründung der Kläger, S. 17 Es ist das erste Argument, gleich zu Beginn der Begründung des Feststellungsantrages, durch Zwischenüberschrift klar zuzuordnen, kaum zu übersehen. Die Beklagte, die Gagfah GmbH (nunmehr Teil des Vonovia-Konzerns, des größten Wohnungsunternehmens), behauptet nicht, Einsicht gewährt zu haben, könnte sie auch nicht: sie führt ihr Schriftgut ausschließlich digital, wie alle Großvermieter seit mehr als fünfzehn Jahren. Im Berufungsurteil erklärt das Landgericht nun, dass für das Zurückbehaltungsrecht auch vorgetragen werden müsse, dass Einsicht nicht gewährt worden sei, was der zivilprozessualen Grundregel der Darlegungslast widerspricht. Vorzutragen hat jeweils die Partei, für die eine Tatsache günstig ist. Der Einwand der Erfüllung der Vermieterpflicht, Einsicht zu gewähren, hätte also von der Beklagten vorgetragen werden müssen, die sich dazu aber nicht geäußert hatte - mithin war unstreitig, dass Einsicht nicht gewährt worden war. Dann behauptet das Landgericht, dass dieser, nach seiner falschen Rechtsansicht erforderliche Vortrag fehle, dass die Kläger also nicht vorgetragen hätten, Einsicht sei nicht gewährt worden – obwohl, wie oben zitiert, dies das erste Argument für die Begründung des Feststellungsantrags und eigentlich nicht zu übersehen war. Im Urteil heißt es: "Soweit es das - unzweifelhaft gegebene - Recht des Mieters auf Einsicht in die Abrechnungsunterlagen angeht, ist dem Sachvortrag der Kläger nicht zu entnehmen, dass die Beklagte ihnen die geforderte Einsichtnahme in die Belege nicht ermöglicht hätte." Zitat 2: Aus dem Berufungsurteil des Landgerichts, S. 7 Die Beklagte hatte dem Vortrag (siehe oben Zitat 1) nicht widersprochen, weshalb für die Kläger keine Veranlassung bestand, mehr dazu vorzutragen. Etwa darauf hinzuweisen, dass wir im digitalen Zeitalter leben und Großvermieter schon seit Jahrzehnten ihren gesamten Schriftverkehr digitalisieren, Originalbelege, in die Einsicht genommen werden könnte, gar nicht mehr existieren. Sie wurden ersetzend gescannt. Deshalb ist es gängige Praxis der Beklagten, Rechnungsunterlagen in Kopie zur Verfügung zu stellen, ebenso wie es andere Großvermieter tun. Das unbekannte Gesetz (§ 2 Nr. 4 Buchst. a der BetrKV) Eine weitere Überraschung enthält das Urteil bei der Frage des Maßstabes für die Heizkostenabrechnung. Der BGH hat dazu ja entschieden, der Maßstab dürfe nicht zu streng sein, schließlich sei die Heizkostenverordnung ziemlich kompliziert, und man dürfe den Vermieter nicht überfordern.v Nun bedient sich die Vermieterin aber einer Fachfirma, die aufgrund ihres Marktanteils von 27 % jährlich einige Millionen Heizkostenabrechnungen erstellt: der Firma Techem. Und die Mieter bezahlen es! Wenn es nach der Argumentation des BGH darauf ankommt, was dem Vermieter zugemutet werden kann, dann ist dies bei einem Großvermieter wohl anders zu beurteilen als bei einem privaten Kleinvermieter, erst recht aber, wenn die Abrechnung durch eine darauf spezialisierte Fachfirma auf Kosten der Mieter vorgenommen wird. Das Landgericht wischte dieses Argument vom Tisch mit der Behauptung, die Kosten für die Heizkostenabrechnung seien doch Verwaltungskosten und deshalb nicht umlagefähig. Es war der Kammer unbekannt, dass § 2 Nr. 4 Buchst. a der BetrKV die Umlagefähigkeit ausdrücklich anordnet, ebenso war ihr unbekannt, dass das der bundesweiten Praxis entspricht. Ein Blick in jede der zahlreichen Abrechnungen, die von den Abrechnungsfirmen erstellt worden sind, hätte sie darüber informiert. Erstaunlich: Ein für Mietrecht zuständiges Gericht übersieht Standardregeln des Mietrechts, die noch dazu allgemeine Praxis sind. Im Urteil (S. 5) heißt es wörtlich: "Soweit die Kläger darauf abheben, dass sie als Mieter — anteilig — die Tätigkeit der Fa. techem bezahlen müssten, sei darauf hingewiesen, dass die Kosten, die der Beklagten durch die Einschaltung der Fa. techem zwecks Erstellung der Heizkostenabrechnungen entstehen, rechtlich Verwaltungskosten darstellen, die im Wohnraummietrecht — wie hier — nicht auf die Mieter umgelegt werden können". Zitat 3: Aus dem Berufungsurteil des Landgerichts, S. 5. Beschluss über die Gehörsrüge Eine Partei muss nicht mit derart überraschenden Argumenten des Gerichts rechnen, deshalb lag in beiden Fällen ein klarer Verstoß gegen das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, vor. Woraufhin die Kläger die Möglichkeit der Gehörsrüge, § 321a ZPO, nutzten: eine Chance auch für die Kammer, die Fehler zu korrigieren, die sie leider nicht genutzt hat, im Gegenteil. Als zentrales Argument zur Feststellungsklage verwiesen die Kläger in ihrer Gehörsrüge auf ihren Vortrag in der Berufungsbegründung, der von der Kammer nicht berücksichtigt worden sei: Nicht berücksichtigter Vortrag zum Anspruch auf Belegeinsicht Niemand macht einen Anspruch geltend, der bereits erfüllt ist. Das gilt insbesondere bei einer anwaltlich vertretenen Partei. In der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts unter Berufung auf nicht gewährte Einsicht liegt deshalb selbstverständlich die Aussage, dass Einsicht nicht gewährt worden ist. Darüber hinaus haben die Kläger aber ausdrücklich auf S. 17 der Berufungsbegründung vorgetragen, dass die Einsichtnahme nicht gewährt worden sei. Es heißt dort wörtlich: Die Zurückbehaltung der Heizkostenvorauszahlungen ist bereits deshalb berechtigt, weil die von den Klägern mit Anwaltsschreiben vom 09.02.2016 geforderte Einsichtnahme in die Abrechnungen des Wärmelieferanten bzw. die Übersendung von Rechnungskopien nicht erfolgt ist. Zitat 4: Aus der Begründung der Gehörsrüge, S. 2. Erneut, wie im Berufungsverfahren, bestritt die Beklagte nicht, dass Einsicht nicht gewährt worden sei. Sie hätte es auch nicht bestreiten können, denn Belege existieren nicht, in die ein Mieter hätte Einsicht nehmen können, siehe oben: alle Unterlagen liegen nur noch digital vor. Nach der Überraschung durch das Berufungsurteil nun die nächste Überraschung im Beschluss des Landgerichts über die Gehörsrüge: es wiederholt die Behauptung, die Nichterfüllung des Verlangens auf Einsicht hätte vorgetragen werden müssen, und sei nicht vorgetragen worden. Hier ist nun wirklich kein Zweifel mehr möglich, dass der Beschluss existierenden Vortrag vorsätzlich ignoriert und sogar ausdrücklich als nicht existent bezeichnet. Ein klarer Fall von Rechtsbeugung. Im Beschluss heißt es wörtlich: "Soweit die Kammer weiter darauf abgestellt hat, dem Sachvortrag der Kläger sei nicht zu entnehmen, dass die Beklagte die im Schreiben vom 09.02.2016 geforderte Einsichtnahme in die Belege nicht ermöglicht habe, beruht das darauf, dass die Kläger zur Reaktion der Beklagten auf das Schreiben vom 09.02.2016 schlicht nichts vorgetragen haben, und zwar auch nicht mit ihrer hiesigen Gehörsrüge." Zitat 5: Aus dem Beschluss des Landgerichts über die Gehörsrüge, S. 2. Einsichtnahme ist nicht erfolgt, heißt es in der Berufungsbegründung der Kläger, und das wird wörtlich zitiert in ihrer Begründung der Gehörsrüge, ist aber für die Kammer in beiden Fällen „schlicht nicht vorgetragen“? Zur Frage der Kostentragung für die Abrechnung der Heizkosten findet das Landgericht eine andere Argumentation, um die Gehörsrüge abzuweisen: eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege nur dann vor, wenn es um Tatsachen gehe, hier aber gehe es um eine Rechtsfrage. In dem Beschluss heißt es wörtlich: "Soweit die Kläger beanstanden, die Kammer sei in ihrem Urteil zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Beklagte die Kosten, die ihr durch die Einschaltung der Fa. techem zwecks Erstellung der Heizkostenabrechnungen entstehen, nicht auf die Mieter umlegen könne, handelt es sich um die Beantwortung einer Rechtsfrage, ohne dass insoweit in tatsächlicher Hinsicht Aufklärungsbedarf bestand oder besteht. Ob die Kammer die vorgenannte Rechtsfrage zutreffend entschieden hat, steht im hiesigen Verfahren der Gehörsrüge nicht zur Überprüfung." Zitat 6: Aus dem Beschluss des Landgerichts über die Gehörsrüge, S. 3 Auch hier wieder fehlt jedes Zitat zu der vertretenen Rechtsansicht. Die umfangreiche Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof zur Frage des rechtlichen Gehörs ergibt das Gegenteil, wie die Kammer wohl weiß. Das entspricht schon dem gesunden Menschenverstand. Siehe z. B. BGH-Urteil vom 29.04.2014 – VI ZR 530/12 (Hervorhebung ergänzt): "Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährleistung rechtlichen Gehörs setzt aber voraus, dass ein Verfahrensbeteiligter bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt erkennen kann, auf welche Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommen kann. [...] Das angegriffene Urteil beruht auch auf diesem Gehörsverstoß. Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht seine Rechtsauffassung überdacht hätte, wenn die Beklagten Gelegenheit gehabt hätten, auf die – nun in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vorgebrachten – gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts sprechenden Gesichtspunkte hinzuweisen." Zitat 7: BGH-Urteil vom 29.04.2014 – VI ZR 530/12 (Hervorhebung ergänzt). Fast überflüssig anzumerken, dass das Landgericht die beantragte Revision nicht zugelassen hat: damit hätte man ja die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass das Willkürurteil durch den BGH nicht nur aufgehoben, sondern wohl auch als solches charakterisiert worden wäre. Der BGH hat verschiedentlich die Rechtsprechung der Untergerichte mit deutlichen Worten kritisiert, wenn er dazu Veranlassung sah. Nur dass das keine systematischen Konsequenzen in unserem Justizsystem gehabt hat. Es spricht einiges dafür, dass notwendige Korrekturmechanismen fehlen. Dr. Burkhardt Krems, 17.02./31.03.2018 Kontaktdaten 
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