Leitsatz: Nimmt der Vermieter zur Begründung seines Mieterhöhungsverlangens auf einen Mietspiegel Bezug und ist dieser gegen eine geringe Schutzgebühr von jedermann bei den örtlichen Mieter- und Vermietervereinigungen erhältlich, bedarf es einer Beifügung des Mietspiegels nicht.
Vergleichswohnungen belegen die Miethöhe nicht
Das Mieterhöhungsverlangen kann auch auf mindestens drei Vergleichswohnungen gestützt werden, um formell ordnungsgemäß zu sein. Allerdings ist damit die Miethöhe nicht nachgewiesen, es gilt § 558 BGB: eine Mieterhöhung ist zulässig bis zur "ortsüblichen Vergleichsmiete". So ausdrücklich BGH vom 18.12.2019, VIII ZR 236/18, Rn. 20, 24: "die Angabe von Vergleichswohnungen im Mieterhöhungsverlangen (diene) nicht dazu, bereits den Nachweis der ortsüblichen Vergleichsmiete zu führen."
Die ortsüblichen Vergleichsmiete wird in Köln üblicherweise unter Rückgriff auf den Mietspiegel ermittelt, falls er keine ausreichenden Klärungen bringt, durch Mietwertgutachten, das wiederum den Mietspiegel zugrunde legt, aber differenzierter beurteilt.
Maßgebend ist die tatsächliche Wohnungsgröße
BGH, Urteil vom 18. November 2015 - VIII ZR 266/14
Eine Mieterhöhung nach § 558 BGB hat auf der Basis der tatsächlichen Wohnfläche zu erfolgen, unabhängig davon, ob im Mietvertrag eine abweichende Wohnfläche angegeben und wie hoch die Abweichung von der tatsächlichen Wohnfläche ist. § 558 BGB soll es dem Vermieter ermöglichen, eine angemessene, am örtlichen Markt orientierte Miete zu erzielen. Für den Vergleich ist deshalb allein der objektive Wohnwert der zur Mieterhöhung anstehenden Wohnung maßgeblich, während etwaige Vereinbarungen der Mietvertragsparteien über die Wohnungsgröße im Mieterhöhungsverfahren keine Rolle spielen können, denn sonst würden nicht die tatsächlichen, sondern vertraglich fingierte Umstände berücksichtigt. (Presseerklärung des BGH Nr. 189/2015)
Video-Überwachung begrenzt zulässig - V ZR 220/12
BGH · Urteil vom 24. Mai 2013 · V ZR 220/12
Amtlicher Leitsatz:
Der Eingangsbereich einer Wohnungseigentumsanlage kann mit einer Videokamera überwacht werden, wenn ein berechtigtes Überwachungsinteresse der Gemeinschaft das Interesse des einzelnen Wohnungseigentümers und von Dritten, deren Verhalten mitüberwacht wird, überwiegt und wenn die Ausgestaltung der Überwachung unter Berücksichtigung von § 6b BDSG inhaltlich und formell dem Schutzbedürfnis des Einzelnen ausreichend Rechnung trägt.
Der BGH erklärte die Überwachung zur Aufklärung oder Vermeidung von Straftaten für zulässig (Farbschmierereien, Fahrraddiebstähle), nicht aber, um "Prostitution zu verhindern", also um festzustellen wer ein- und ausgeht.
(C) Rechtsanwalt Dr. Burkhardt Krems, Köln
Online-Quelle: https://ra-krems.wiki.zoho.com/miete/Rechtsprechung-allgemein.html Stand der Bearbeitung: 14.06.2014
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