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Klima und Umweltschutz


Balkon-Solaranlagen

Balkon-Solaranlagen

Zum Klimaschutz beitragen und auch noch Stromkosten sparen

Mail an Vonovia zur Klärung der Möglichkeiten - unter Hinweis auf Gerichtsurteile, dass Mieter einen Anspruch auf Genehmigung haben.

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit sogenannten Stecker-Solaranlagen auf dem Balkon können auch Mieter zur Energiewende beitragen. Inzwischen gibt es eine Reihe von Urteilen die bestätigen, dass Mieter einen Anspruch auf Genehmigung einer solchen Anlage haben, wenn dabei bestimmte Bedingungen eingehalten werden. Eine Kurzfassung eines solchen Urteils füge ich unten bei, die Langfassung des Urteils des Amtsgerichts Stuttgart ist unter folgendem Link verfügbar:

https://mieterverein-stuttgart.de/de/neuigkeiten/erzeugung-von-solarstrom-auf-dem-balkon-muss-der-vermieter-genehmigen.html?file=files/uploads/downloads/Urteil%20zum%20Balkonkraftwerk.pdf

Ich wäre Ihnen  dankbar, wenn Sie mir bestätigen könnten, dass sie eine solche Genehmigung grundsätzlich erteilen würden, und eventuell welche Bedingungen dabei beachtet werden sollten. Eine solche Auskunft wäre auch für weitere Mieter im Wohnpark von Interesse, weshalb ich diese Anfrage und ggf. Ihre Antwort über das Internet für die Mieterschaft verfügbar machen werde.

Mit freundlichen Grüßen
Burkhardt Krems

https://www.kostenlose-urteile.de/AG-Stuttgart_37-C-228320_Wohnungsmieter-hat-Anspruch-auf-Zustimmung-zur-Errichtung-einer-Solaranlage-auf-Balkon.news30912.htm (Hervorhebung ergänzt)

Wohnungsmieter hat Anspruch auf Zustimmung zur Errichtung einer Solaranlage auf Balkon. Voraussetzung ist baurechtliche Zulässigkeit, keine optische Störung, leichte Rückbaubarkeit und fachmännische Installation

Ein Wohnungsmieter hat grundsätzlich einen Anspruch auf Zustimmung zur Errichtung einer Solaranlage auf dem Balkon, wenn diese baurechtlich zulässig, optisch nicht störend, leicht rückbaubar und fachmännisch installiert ist. Dies hat das Amtsgericht Stuttgart entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung in Stuttgart hatten Anfang des Jahres 2020 eine Solaranlage auf ihren Balkon installiert, obwohl die Vermieterin mit dem Vorhaben nicht einverstanden war. Sie klagte daher auf Entfernung der Anlage.

Kein Anspruch auf Beseitigung der Solaranlage

Das Amtsgericht Stuttgart entschied gegen die Vermieterin. Ihr stehe kein Anspruch auf Beseitigung der Solaranlage gemäß § 541 Abs. 1 BGB zu. Denn die Mieter können die Genehmigung der Anlage verlangen. Es sei zu beachten, dass die Nutzung des Solarstroms zu einer Einsparung von Kosten und Energie führt. Eine Solaranlage sei bezüglich der politisch gewollten Energiewende hin zu erneuerbaren Energien mit Vorteilen verbunden. Aus diesem Grund sei die Errichtung einer Solaranlage grundsätzlich vom vertragsgemäßen Gebrauch umfasst.

Anspruch der Wohnungsmieter auf Genehmigung einer Solaranlage

Ein Vermieter dürfe daher nach Auffassung des Amtsgerichts nicht ohne triften Grund die Nutzung einer Solaranlage auf dem Balkon untersagen. Voraussetzung sei aber, dass die Anlage baurechtlich zulässig, optisch nicht störend, leicht rückbaubar und fachmännisch ohne Verschlechterung der Mietsache installiert ist. Zudem dürfe keine erhöhte Brandgefahr oder sonstige Gefahr von der Anlage ausgehen.

Burkhardt Krems, 06.11.2021






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