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HV2018


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Antrag zur Hauptversammlung der Vonovia am 9. Mai 2018

Vorstand nicht entlasten wegen rechtswidriger Verwaltungspraxis

Auf der Hauptversammlung werde ich den nachfolgenden Gegenantrag zu TOP 3, Entlastung des Vorstandes, stellen. Der Antrag als PDF.


Gegenantrag zu TOP 3, Entlastung des Vorstands

Es wird beantragt, die Entlastung

1. wegen systematisch rechtswidrigen Handels bei der Verwaltung der Mietwohnungen,

2. unzureichender Organisation der Verwaltung des Mietwohnungsbestandes, fehlender Qualitätssicherung und fehlendem Qualitätsmanagement

zu verweigern.

Begründung

Der Antrag beruht auf den Erfahrungen im Wohnpark Bayenthal in Köln mit 630 Wohnungen. Die verfügbaren Informationen sprechen dafür, dass entsprechende Probleme generell bestehen.

1. Systematisch rechtswidriges Handeln

Bei der Verwaltung des Mietwohnungsbestandes wird systematisch rechtswidrig gehandelt und damit die Gefahr spektakulärer und rufschädigender Abmahnungen durch Mietervereine hervorgerufen.

Vorauszahlungen auf Nebenkosten

Vorauszahlungen auf Heizkosten werden systematisch zu hoch veranschlagt. Obwohl der Bundesgerichtshof bereits 2011 klargestellt hatte, dass nur das letzte Abrechnungsergebnis Grundlage der Berechnung sein darf, ein abstrakter Zuschlag unzulässig ist,

  • werden die Vorauszahlungen 20 % höher angesetzt,
  • bestätigt Vonovia Einsprüchen gegen die Höhe der Vorauszahlungen mit der ausdrücklichen Formulierung, sie blieben trotz des Einspruchs unverändert,
  • wird in einem Vordruck für die Anpassung der Vorauszahlungen, der im Internet bereitgestellt wird, erklärt, sie könnten nur nach oben und nicht nach unten angepasst werden.
  • Derart unzulässig hohe Vorauszahlungen werden auch mit Mahnverfahren und Klagen gerichtlich geltend gemacht.

Mieterhöhungen

Nach Übernahme der Verwaltung des Wohnparks durch die Deutsche Annington Kundenservice GmbH, jetzt Vonovia Kundenservice GmbH, wurden Mieterhöhungen flächendeckend mit einem höherem Ausstattungsstandard begründet. Wider besseren Wissens wurde zum Beispiel behauptet, die Wohnungen verfügten über vom Vermieter verlegtes Parkett, sodass die Voraussetzungen des Mietspiegels für entsprechend höhere Mieten gegeben seien.

Die Begründung der Mieterhöhungen ist überflüssig kompliziert und irreführend. Und die Behauptung, aus dem Mietspiegel ergäbe sich präzise die geforderte Miete, ist schlicht unwahr, wenn ein Mietspiegel nur einen Rahmen vorgibt.

Mieterhöhungen nach Modernisierung

Berichte aus verschiedenen Wohnungsbeständen bundesweit deuten darauf hin, dass bei der Modernisierung nicht systematisch und transparent Kosten für notwendige Instandsetzungen und Sanierungen von den Kosten der Modernisierungsmaßnahmen abgezogen und deshalb zu hohe Mieterhöhungen gefordert wurden. Auch hier wieder ist es eine rechtswidrige Praxis, gerichtliche Klärungen dieser Fragen nicht auf alle betroffenen Mietverhältnisse anzuwenden.

Der Ruf der Vonovia ist in Gefahr

Es besteht bundesweit große Unzufriedenheit mit der Verwaltungspraxis der Vonovia, die dem Leitbild widerspricht und den Ruf des Unternehmens beeinträchtigt.

Verschiedene Mietervereine sind legitimiert, wegen unzulässiger Geschäftspraktiken nach § 2 Abs. 1 Unterlassungsklagengesetz abzumahnen und die Unterlassung dieser Geschäftspraktiken auch gerichtlich durchzusetzen, was große öffentliche Aufmerksamkeit erhalten würde.

2. Unzureichende Organisation, Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement

Elementare Anforderungen an die Organisation der Verwaltung, Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement werden missachtet.

Selbst innerhalb einer Nutzergruppe im Wohnpark werden für unterschiedliche Häuser unterschiedlich gestaltete Abrechnungen zum Teil mit unterschiedlichen Kostenarten verwendet. Statt eines einheitlichen, einfach zu verwendenden Verfahrens werden also für jedes Haus individuelle Abrechnungen erstellt.

Sie sind zum Teil grob fehlerhaft, etwa wenn für ein Hochhaus Warmwasserkosten veranschlagt werden, für die es keine Rechnungsgrundlage (Wärmeverbrauch des Hauses, laut Heizkostenverordnung zwingend zu messen) und Kostendaten (Kosten pro Kilowattstunde) gibt. Eine Abrechnung, bei der Warmwasserkosten ohne Rechnungsdaten „vorgegeben“ werden, ist nach gesicherter Rechtsprechung unwirksam. Und auf einem etwa 300 m langen Transportweg von der Einspeisung von Fernwärme bis zu den Nutzergruppen mit einem gut gedämmten Hauptleitungsrohr verschwindet Wärme im Wert von bis zu 52.000 € spurlos.

Plausibilitätskontrollen der Abrechnungen finden nicht statt, erkannte Fehler werden in den folgenden Jahren erneut gemacht. Übertragungsfehler mit der Folge, dass für ein Haus zu hohe Verbrauchskosten in die Abrechnung eingesetzt wurden, führen nicht dazu, dass alle betroffenen Mieter korrigierte Rechnungen erhalten.

V.i.S.d.P.: Dr. Burkhardt Krems, Alteburger Str. 298, 50968 Köln

Veröffentlicht im Internet unter https://ra-krems.wiki.zoho.com/miete/HV2018.html






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