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Rechtsfragen der Stadtwerke-AffäreIn Köln sollte kurzfristig die Leitungsstruktur der Stadtwerke verändert werden. Obwohl sie kaum selbst operativ tätig wird, sondern nur als Holding fungiert, und die eigentlichen Geschäfte durch die "Tochterunternehmen" wie RheinEnergie, KVB, AWB usw. abgewickelt werden, sollte die Position eines hauptamtlichen Geschäftsführers neu geschaffen werden, Kosten pro Jahr: mehr als 500.000 € (einschließlich Altersversorgung und Assistenzkräfte). Und zwar durch den Aufsichtsrat, der dazu gar nicht befugt ist: eine solche Entscheidung ist der Gesellschafterversammlung vorbehalten. Und die Stelle sollte auch gleich besetzt werden, ohne Ausschreibung und Auswahlverfahren, mit dem Vorsitzenden der SPD-Ratsfraktion. Das ganze in einer Aufsichtsratssitzung ohne vorbereitende Unterlagen, die Notwendigkeit der Stelle, Höhe der Vergütung und das Besetzungsverfahren begründen. Um "Schaden von der Stadt abzuwehren" intervenierte die Oberbürgermeisterin, der Versuch wurde zunächst gestoppt. In der Diskussion, vor allem auch den Stellungnahmen der Akteure dieses Unterfangens, wurden wesentliche Rechtsfragen erfolgreich umgangen. Denn, anders als Börschel es laut Presseberichten behauptete, war das Verfahren rechtlich nicht einwandfrei, sondern grob rechtswidrig. Auf den Kölner Kodex für die städtischen Unternehmen kommt es dabei nicht an, denn zunächst gilt die Gemeindeordnung. Wer als Mitglied des Aufsichtsrates in einer solch entscheidenden Frage - ohne ein ordentliches Verfahren beschließt, d. h. insbesondere ohne schriftliche sorgfältige Begründung und aufgrund entsprechender Prüfung der Vor- und Nachteile, mit Prüf- und Überlegungsfristen von angemessener Zeit, mit der Möglichkeit, sich vor der Entscheidung fachkundigen Rat einzuholen,
- mit Auswirkungen im Millionenbereich (pro Jahr mindestens 500.000 €, mindestens fünf Jahre Amtszeit macht 2,5 Mio. €, und da auch die Altersversorgung im Anstellungsvertrag mit geregelt wird, würde die Stadt Köln noch in 50 Jahren für Börschel zahlen),
- ohne ordnungsgemäße Prüfung der angemessenen Höhe der Vergütung, obwohl Aufsichtsräte persönlich haftbar sind, wenn der Aufsichtsrat eine unangemessene Vergütung festlegt,
- ohne die Information des Rates, sie war überhaupt nicht vorgesehen, hätte aber frühzeitig, und d. h. doch auch: vorher (!) erfolgen müssen, § 113 Abs. 5 GO,
- nicht einmal mit einer ordnungsgemäßen Information aller Aufsichtsratsmitglieder unter Einhaltung der entsprechenden Ladungsfristen,
der handelt pflichtwidrig und rechtswidrig. Mehr dazu ...
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